Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 16.01.2017, 08:59   #20
Falderwald
Lyrische Emotion
 
Benutzerbild von Falderwald
 
Registriert seit: 07.02.2009
Ort: Inselstadt Ratzeburg
Beiträge: 9.908
Standard

Zitat:
Zitat von Wodziwob
By the way: Selbst wenn ich bekennender Islamhasser wäre, hätte ich die im Grundrecht festgehaltene Meinungsfreiheit dazu. Der Hass gegen eine menschenverachtende und unverblümt faschistische Ideologie ist legitim. Allein - ich bin es nicht, weil ich dafür mehr oder weniger folgerichtig auch die Muslime hassen müsste. Tu ich aber nicht. Weil's Schwachsinn wäre, die Opfer derselben zu hassen. Und das sind sie und nichts anderes.
Sorry, Wodziwob, wenn ich da widersprechen muss.

Du schreibst:

Zitat:
Zitat von Wodziwob
Die Integration des Islam in Ländern "Ungläubiger" ist fester Bestandteil seiner Doktrin, die gewaltlose "Bekehrung" der besiedelten Länder erklärtes Ziel, je reibungsloser desto erfreulicher, erreicht durch nicht wieder rückgängig zu machende Verankerung in der jeweiligen Kultur und Verbreitung des islamischen Glaubens durch kontinuierliche Zuwanderung.
Damit ist eine abstrakte Gruppe von Menschen angesprochen. Der Islam selbst kann nichts anrichten, ausführen können ihn immer nur die Anhänger dieser Religion, also Personen.

Im GG Art. 5 steht:

Zitat:
Zitat von GG Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Ein allgemeines Gesetz ist z.B.:



Zitat:
Zitat von StGB § 130
Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz

3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Jenachdem wie man deine Worte auslegt, ist der Straftatbestand in Artikel 1, Absatz 1 (religiöse Gruppe, Teile der Bevölkerung), Absatz 2 (Menschenwürde, wegen Zugehörigkeit zur vorbezeichneten Gruppe) schon erfüllt.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Inhalte mittels Telemedien sowohl Personen unter 18 Jahren als auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Ich würde mir an deiner Stelle genau überlegen, was ich schreibe und vor allem wie ich das formuliere, denn Mutter Google findet alles, wenn man danach sucht.


Liebe Grüße

Falderwald

-----------------------------------------------------------------------------

Zitat:
Deine Beleidigungen bin ich ja inzwischen gewohnt.

Ich sage nur: Träum weiter. Die Integration des Islam in Ländern "Ungläubiger" ist fester Bestandteil seiner Doktrin, die gewaltlose "Bekehrung" der besiedelten Länder erklärtes Ziel, je reibungsloser desto erfreulicher, erreicht durch nicht wieder rückgängig zu machende Verankerung in der jeweiligen Kultur und Verbreitung des islamischen Glaubens durch kontinuierliche Zuwanderung. Sollten sich die Ungläubigen jedoch eines Tages diesem Bestreben widersetzen, sind sie zu töten, ist ihnen der Dschihad erklärt. Ich kann lesen. Wenn das Grundlage Deiner "Diagnose" ist... tja nun. Solltest du vielleicht auch mal versuchen, aber du könntest ja zum "Fanatiker" werden drüber. Und das wollen wir selbstverständlich nicht.

By the way: Selbst wenn ich bekennender Islamhasser wäre, hätte ich die im Grundrecht festgehaltene Meinungsfreiheit dazu. Der Hass gegen eine menschenverachtende und unverblümt faschistische Ideologie ist legitim. Allein - ich bin es nicht, weil ich dafür mehr oder weniger folgerichtig auch die Muslime hassen müsste. Tu ich aber nicht. Weil's Schwachsinn wäre, die Opfer derselben zu hassen. Und das sind sie und nichts anderes.
__________________


Oh, dass ich große Laster säh', Verbrechen, blutig kolossal, nur diese satte Tugend nicht und zahlungsfähige Moral. (Heinrich Heine)



Falderwald ist offline   Mit Zitat antworten